Rechtsprechung
VG München, 05.10.2015 - M 10 E 15.2231 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- rewis.io
Erlass von Gewerbesteuerforderungen im Billigkeitswege
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 27.09.2001 - X R 134/98
Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung
Auszug aus VG München, 05.10.2015 - M 10 E 15.2231
Bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit kommt deshalb grundsätzlich weder eine zinslose Stundung noch ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen in Betracht (BFH, U. v. 27.09.2001 - X R 134/98 - juris Rn. 24 m. w. N.).Anders sind die Verhältnisse ausnahmsweise nur dann zu beurteilen, wenn die Steuerrückstände den Steuerpflichtigen hindern, eine neue (selbstständige) Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich so eine eigene, von Sozialhilfeleistungen unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen (BFH, U. v. 27.09.2001 - X R 134/98 - juris Rn. 25 f. m. w. N.).
- GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70
Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters …
Auszug aus VG München, 05.10.2015 - M 10 E 15.2231
Bei § 227 AO handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, wobei der Begriff der Unbilligkeit in den Ermessensbereich hineinragt und damit zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt (vgl. dazu die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 - GemS-OGB 3/70 - BStBl II 1972, 603). - BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner …
Auszug aus VG München, 05.10.2015 - M 10 E 15.2231
Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann möglich, wenn die Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (…vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rn. 14) bzw. wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und sein Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss (BVerwG, B. v. 13.8.1999 - 2 VR 1/99 - juris 1. Leitsatz). - VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 CE 10.262
Vor dem 19. Januar 2009 erteilte tschechische Fahrerlaubnis
Auszug aus VG München, 05.10.2015 - M 10 E 15.2231
Es genügt vielmehr, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen dieses Rechts spricht, so dass der Rechtsschutzsuchende in der Hauptsache voraussichtlich obsiegen würde (vgl. BayVGH, B. v. 16.8.2010 - 11 CE 10.262 - juris Rn. 20 m. w. N.).
- VG Köln, 07.11.2017 - 17 L 1711/17 vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.03.1992 - BS VI 10/92 -, juris, Rn. 5 zum Erschließungsbeitragsrecht; vgl. auch VG München, Beschluss vom 05.10.2015 - M 10 E 15.2231 -, juris, Rn. 17.
vgl. Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand 10.2015, § 227 Rn. 112; VG München, Beschluss vom 05. Oktober 2015 - M 10 E 15.2231 -, juris, Rn. 23.
- VG Saarlouis, 20.07.2021 - 3 L 697/21
Erschließungsbeitragshier: aufschiebende Wirkung
Im Falle einer hier vorliegenden Verpflichtungssituation in der Hauptsache ist der statthafte Rechtsbehelf im Eilverfahren gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vielmehr ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO [vgl. Beschluss der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 21.03.1997 -11 F 1/97-; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.03.1992 -BS VI 10/92-, juris, Rn. 5 zum Erschließungsbeitragsrecht; vgl. auch VG München, Beschluss vom 05.10.2015 -M 10 E 15.2231-, juris, Rn. 17 sowie VG Köln, Beschluss vom 07.11.2017 -17 L 1711/17-, juris.].Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem in der Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgenden Verpflichtungsantrag auf einen Teilerlass in Höhe von insgesamt 2.000 ? der ursprünglichen Gesamtforderung [so die Berechnung des Antragstellers, Bl. 3 der Gerichtsakte] schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen, da ein nur vorläufiger Forderungserlass dem Abgabenrecht fremd ist [vgl. Klein, AO, Kommentar, 15. Auflage 2020, § 227 Anm. 7; FG Hamburg, Beschluss vom 19.11.2001 -II 399/01-, DStR 2002, 442; VG München, Beschluss vom 05.10.2015 -M 10 E 15.2231-, juris, Rn. 23.].